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Das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sieht vor, dass Wohnungsteileigentum nur gebildet werden kann, wenn die entsprechenden Wohnräume tatsächlich eine in sich abgeschlossene Wohneinheit darstellen.
Hierbei ist zwingend erforderlich, dass die einzelnen Räume:
- durch Wände und Decken von anderen Räumen und Wohneinheiten getrennt sind
- die Wohneinheit ein eigenes Bad und WC besitzt
- eine eigene Küche oder Kochnische verfügt
- über einen eigenen Zugang ins Freie oder zum Treppenhaus hat
Festgestellt wird diese rechtliche Voraussetzung des Teileigentums durch die zuständige Baubehörde. Hierbei wird die vom Architekten erstellte und vom Notar beurkundete Teilungserklärung geprüft und abschließend in Form der sogenannten Abgeschlossenheitsbescheinigung bestätigt.
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