Bei der Beurkundung eines Immobilienkaufs gibt es grundsätzlich 2 verschiedene Abwicklungsmöglichkeiten.
Die gängigere der beiden Verfahren ist, das sich sowohl der Käufer als auch der Verkäufer auf einen gemeinsamen Notar zur Beurkundung einigen und dort auch in einem gemeinsamen Termin den Kaufvertrag schließen.
Ist eine gemeinsame Beurkundung beim selben Notar im selben Termin z.B. auf Grund der räumlichen Entfernung von Käufer und Verkäufer nicht möglich, gibt es die Möglichkeit des sogenannten Angebotsannahmeverfahrens. Beim Angebotsannahmeverfahren wählt sowohl der Käufer als auch der Verkäufer einen eigenen Notar. In der Regel unterbreitet dann der Käufer dem Verkäufer ein sogenanntes, meist zeitlich befristetes, notarielles (rechtsverbindliches) Kaufangebot für die zu erwerbende Immobilie.
Dieses Kaufangebot wird mit einem sogenannten Kaufvertragsangebot beurkundet. Das Kaufvertragsangebot entspricht inhaltlich, bis auf die einleitenden Seiten, in denen beschrieben wird, dass es sich um ein Kaufvertragsangebot handelt, dem Kaufvertrag bei einer gemeinsamen Beurkundung. Der Verkäufer der Immobilie nimmt dann anschließend beim Notar seiner Wahl in der vorgegebenen Angebotsfrist das Kaufvertragsangebot an. Mit der Kaufvertragsannahme wird der Kauf rechtswirksam.
Grundsätzlich ist im Angebotsannahmeverfahren auch eine umgekehrte Abwicklung möglich. In diesem eher unüblicheren Fall, unterbreitet der Verkäufer dem Käufer das Angebot zum Verkauf einer Immobilie. Der Käufer nimmt dann anschließend dieses Kaufangebot an.