Bevorzugtes Belegungsrecht

Beim Kauf von einer Pflegeimmobilie ist der Eigennutzen zunächst bei den meisten Objekten ausgeschlossen.

 

D.h., dass der Käufer eines Pflegeappartements in einer Pflegeimmobilie zunächst keinen Anspruch darauf hat, bei Pflegebedürftigkeit sein eigenes Appartement zu belegen. Dies liegt daran, dass in der Regel dieses Appartement schon von einem anderen Pflegebedürftigen belegt ist und dieser nicht aus diesem Appartement verwiesen werden darf.

 

Alternativ bieten jedoch die meisten Pflegeheimbetreiber den Eigentümern der Pflegeappartements Ihrer Häuser ein sogenanntes „Bevorzugtes Belegungsrecht“ an. Dies heißt, dass die Eigentümer, oft sogar in allen Häusern des Betreibers, Wartelistenpriorität haben und hierdurch den nächsten frei werdenden Pflegeplatz erhalten.

Diese Wartelistenpriorität gilt je nach Betreiber oft auch für direkte Angehörige.

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