Gemeinschaftseigentum

Im Wohnungseigentumsgesetz werden alle Bereiche die nicht als Sondereigentum einem Eigentümer direkt zugeordnet sind oder zugeordnet werden können der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft als Gemeinschaftseigentum zugeordnet. Typisches Gemeinschaftseigentum ist stets das Grundstück auf dem das Wohnungseigentum steht, Flure, Treppenhäuser, Heizraum und Gemeinschaftsräume wie Trockenraum, Waschküche oder Fahrradabstellraum.

Im Bereich der Pflegeimmobilie kommen hier neben den oben genannten typischen Gemeinschaftseigentumsbereichen weitere Bereiche eines Pflegeheims hinzu. Diese wären insbesondere Aufenthaltsbereiche, Aufzüge, Großküche, Räume für Personal, Wäscherei, Gemeinschaftsbäder etc.. Aus diesem Grund ist das Verhältnis

 

Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum sind nicht mit dem Verhältnis bei einer Investition in eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus zu vergleichen.

 

WICHTIG:

Da die Pacht des jeweiligen Investments jedoch auf den gesamten Miteigentumsanteil berechnet wird entsteht hierbei für den Investor keinerlei Nachteil. Der Investor erhält also auch eine Pacht für die Gemeinschaftsräume was bei einem Investment in eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus nicht der Fall ist. Hier wird die Miete rein auf die jeweilige Wohnfläche der Wohnung berechnet.

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