Das Grundbuch ist ein amtliches öffentliches Verzeichnis , in dem die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken samt Lasten und Rechten eingetragen sind.
Es wird in der Regel vom Grundbuchamt geführt und ist auch elektronisch einsehbar. Eingeschränkt wird die öffentliche Einsicht in so fern, dass ein berechtigtes Interesse zur Einsichtnahme bestehen muss. Dies ist zum Beispiel bei Eigentümern und Notaren der Fall.
Das Grundbuch ist wie folgt aufgeteilt:
Aufschrift: Zuständiges Amtsgericht, Band und Blatt des Registers
Bestandsverzeichnis: Lage und Größe des Grundstücks,
grundstücksgleiche Rechte (z.B.Wohnungseigentum, Erbbaurecht)
Erste Abteilung: Eigentümer, gegebenenfalls die Eigentumsverhältnisse bei mehreren Eigentümern
Zweite Abteilung: Lasten und Beschränkungen, wie z.B. Dienstbarkeiten, Auflassungsvormerkung, Vorkaufsrecht oder Wohnrecht
Dritte Abteilung: Grundpfandrechte, wie Hypotheken oder Grundschulden
Veränderungen im Grundbuch werden auf Antrag vorgenommen. Das Grundbuch unterliegt dem öffentlichen Glaube, dies bedeutet, dass die Richtigkeit der Eintragungen ins Grundbuch angenommen wird.
Der Eigentumsübergang findet mit der Eintragung ins Grundbuch statt, dies ist die sogenannte Auflassung. Beim Erwerb eines Pflegeappartements wird der Erwerber ebenso Eigentümer mit Grundbucheintragung. Somit sind Beleihung, Vererbung, Verschenkung und Verkauf des Pflegeappartements wie bei herkömmlichem Wohneigentum möglich.