Die Heimaufsichtsbehörden kontrollieren und beraten Heime im Sinne des Heimgesetzes (HeimG), zu diesen gehören:
Altenpflegeheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Wohnstätten der Behindertenhilfe, Hospize sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen. Auch Einrichtungen des Betreuten Wohnens, Wohngemeinschaften und Wohngruppen sowie Übergangseinrichtungen können Heime im Sinne des Heimgesetzes sein.
Aufgaben
Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen
Beseitigung der Mängel durch Anordnungen und Auflagen (möglichkeit der ordnungsrechtlichen Ahndung)
Sicherstellung der angemessenen Qualität der Betreuung und Pflege in der Einrichtung
umfassender Beratungsauftrag für Bewohner und Angehörige sowie die Mitarbeiter und Träger der Heime (gilt gleichermaßen für die Gründung einer Einrichtung als auch für die Durchführung des Heimbetriebes)
Bildung von Arbeitsgemeinschaften zusammen mit den Verbänden der Pflegekassen, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen und den Sozialhilfeträgern, in denen sie ihre Arbeit miteinander abstimmen
Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung der Alten- und Behindertenhilfe
Organisation
Die Zuständigkeit für die Heimaufsicht ist je nach Bundesland sehr unterschiedlich organisiert. Zum Teil sind die Heimaufsichtsbehörden direkt bei den obersten Landesbehörden angesiedelt. In anderen Ländern ist die Zuständigkeit kommunal verortet, d.h. bei den Kreisen und kreisfreien Städte angesiedelt.
Da das Heimrecht im Rahmen der Förderalismusreform 2006 ab 2007 in die Zuständigkeit der Länder wechselt, bleibt abzuwarten, ob es auch bei den Zuständigkeiten Änderungen geben wird.