Wohnungseigentümerversammlung

Nach dem WEG ist die Wohnungseigentümerversammlung das oberste Selbstverwaltungs-, Willenbildungs- und Beschlußorgan.

 

Alle Regelungen der Versammlung sind in den §§23-25 des WEG geregelt. Davon abweichen können Regelungen in der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung. Im WEG sind alle beschlußfähigen Punkte der Versammlung geregelt, insbesondere wie das gemeinschaftliche Eigentum verwaltet werden soll: Instandhaltung und Instandsetzung

 

Zu einer Versammlung, die mindestens 1x jährlich stattfinden muß, muß ordentlich, mit einer Frist von mind. 2 Wochen schriftlich eingeladen werden und eine Tagesordnung versandt werden. In der Regelt führt der Verwalter den Vorsitz. Die WEG Versammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Eigentumsanteile vertreten sind. Sollte dies nicht erreicht werden, so kann der Vorsitz eine neue Versammlung einberufen, die auch ohne Mehrheit beschlußfähig ist. Dies muß auf der Einladung vermerkt sein. Abweichend kann auch in der Teilungserklärung eine Beschlußfähigkeit auch ohne Mehrheit festgelegt werden.

 

Das Ergebnis einer Versammlung muß als Protokoll festgehalten werden. Jeder Eigentümer hat das Recht der Einsichtnahme in die Gemeinschaftsordnung. Meist ist eine Übersendung des Protokolls in der Gemeinschaftsordnung festgelegt.

 

Wichtig für den Verkauf: Beschlüsse gelten verbindlich auch für den Rechtsnachfolger!

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